Merck & Aktie: Gericht untersagt Keytruda SC in acht europäischen Ländern
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Das Wichtigste in Kürze
- Ein niederländisches Patentgericht sieht Merck bei Keytruda SC in der Verletzung eines Halozyme-Patents.
- MSD BV darf das Präparat in acht europäischen Ländern weder herstellen noch vertreiben oder lagern.
- Die intravenöse Keytruda-Version bleibt von der Verfügung unberührt; eine US-Patentklage ist noch offen.
- Parallel bauen Tempus, Moderna und Merck ihre Zusammenarbeit zur möglichen Vermarktung einer Krebstherapie aus.
Marktanalyse & Details
Patententscheidung betrifft die subkutane Formulierung
Das spezialisierte Patentgericht in Den Haag hat entschieden, dass Merck mit Keytruda SC ein Patent von Halozyme Therapeutics verletzt. Die Verfügung richtet sich an MSD BV, Mercks zentrale europäische Zulassungsinhaberin und weltweite Verpackungs- und Vertriebsdrehscheibe. Sie untersagt Herstellung, Angebot, Verkauf, Nutzung, Einfuhr und Lagerung des Präparats in Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Schweden, der Schweiz und den Niederlanden. Auch eine Unterstützung möglicher Patentverletzungen durch verbundene Unternehmen ist untersagt.
Das Gericht wies zudem Mercks Einwand zurück, das betroffene Patent EP 2 797 622 sei ungültig. Für Patientinnen und Patienten bleibt die intravenöse Keytruda-Version verfügbar: Sie fällt nicht unter das Halozyme-Patent und ist von der Verfügung nicht erfasst.
US-Verfahren und mögliche Kommerzialisierung
Halozyme hat Merck auch vor einem US-Bundesgericht in New Jersey verklagt. Dort behauptet das Unternehmen, die in den USA als QLEX vermarktete subkutane Keytruda-Formulierung verletze 15 Patente zur MDASE-Technologie. Über diesen Rechtsstreit liegt in den vorliegenden Informationen keine gerichtliche Entscheidung vor.
Separat meldete Tempus eine erweiterte mehrjährige Zusammenarbeit mit Moderna und Merck. Sie soll die Vorbereitungen für eine mögliche Vermarktung von intismeran autogene unterstützen, einer individualisierten Therapie, die gemeinsam mit Keytruda bei bestimmten Melanompatienten und weiteren Krebsarten untersucht wird. Tempus soll dafür unter anderem die Erfassung und Übermittlung von Tumor- und Blutproben für die Sequenzierung koordinieren. Eine mögliche Vermarktung bleibt an den weiteren Entwicklungsverlauf gebunden.
Analysten-Einordnung: Die Entscheidung richtet sich gezielt gegen die subkutane Darreichungsform und ist kein Verbot von Keytruda insgesamt. Damit begrenzt der fortbestehende Zugang zur intravenösen Version die unmittelbare Reichweite der Verfügung. Für Merck entsteht dennoch ein konkretes Hindernis bei der Einführung von Keytruda SC in acht Märkten; wie stark dies die kommerziellen Perspektiven beeinflusst, hängt auch von weiteren rechtlichen Schritten und dem Ausgang des US-Verfahrens ab.
Fazit & Ausblick
Im Mittelpunkt stehen nun Mercks Reaktion auf die niederländische Verfügung und die weitere Entwicklung der Patentstreitigkeiten. Ein konkreter Zeitplan für Rechtsmittel oder eine Entscheidung im US-Verfahren liegt nicht vor. Zugleich bleibt die Tempus-Kooperation eine Vorbereitung auf eine mögliche, nicht garantierte Kommerzialisierung der gemeinsam entwickelten Therapie.
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